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iPhone Schweiz oder USA?

 

Clownfather

Von dakis • Donnerstag, 20. März 2008, 05:15 Uhr
Von Fernando • Mittwoch, 19. März 2008, 20:44 UhrHallo zusammen Das ist mein erster Post und jetzt schon im Voraus danke an alle für die Hilfe. Ich habe ein Dilemma! :-) was waere besser, in der Schweiz ein iPhone unlocked zu kaufen (Kostenpunkt 968 CHF)
tja, die Sache ist die: wenn Du ein iPhone in einem schweizer Laden kaufst und dieses beim Verkauf bereits unlocked ist, dann hast Du von Gesetzes wegen 1 Jahr Garantie auf das Teil. Sollte der Laden die Garantie abdingen wollen, ist das null und nichtig. Eine Garantie kann nur abgedungen werden, wenn das verkaufte Geraet entweder occasion ist, oder der Verkaufspreis DEUTLICH unter dem Warenwert liegt. Das ganze duerfte in der Schweiz noch zu einigem Theater fuehren - aber ich kann Dir jetzt schon garantieren, dass der Kunde, wenn’s hart auf hart kommt, vor Gericht obsiegen wuerde. Laeden wie Nextway, die die unlockten Phones ohne Garantie verkaufen, verstossen faktisch gegen das OR. Daher: lieber in der Schweiz kaufen, denn hier hast Du faktisch Garantie, solange Du das Geraet bei einem im handelsregister eingetragenen Geschaeft kaufst. Die Garantie kann aber nur gegenueber dem Geschaeft geltend gemacht werden, bei dem das Geraet gekauft wurde. Gegenueber Apple hast Du keinen Garantieanspruch, da die wegen dem Verstoss gegen die Lizenzbedingungen argumentieren wuerden. Wobei auch letztere vermutlich vor Gericht nicht verheben wuerden, da in der Schweiz SLAs, die nicht aussen auf der Verpackung aufgedruckt sind und mit dem Kauf des Geraets somit ohne Kenntnis durch den Kunden stillschweigend akzeptiert werden muessen, nichtig sind. dakis

Es tut mir leid, aber was die rechtliche Situation betrifft, muss ich Ihnen wiedersprechen. Die Gesetzliche Gewährleistung ist zwar, sofern nichts anders abgemacht ist, 1 Jahr, der OR Artikel ist aber dispositiv. (vgl. OR 210) Mit anderen Worten darf vertraglich auch eine kürzere, eine längere oder überhaupt keine Gewährleitung abgemacht werden. Das eine Jahr gilt aber, wenn vertraglich nichts anderes abgemacht wurde. Und Ihre Ausschliessbarkeit der Garantie bei Occasionsware ist ebenso eine Falschinformation: Occasionen sind normale Kaufobjekte und auch auf sie wird deshalb die einjährige Gewährleistung angewandt, falls vertraglich nichts anderes abgemacht wurde.

Grüsse

 

anonymous220

Von Clownfather • Sonntag, 27. April 2008, 08:30 Uhr Es tut mir leid, aber was die rechtliche Situation betrifft, muss ich Ihnen wiedersprechen. Die Gesetzliche Gewährleistung ist zwar, sofern nichts anders abgemacht ist, 1 Jahr, der OR Artikel ist aber dispositiv. (vgl. OR 210) Mit anderen Worten darf vertraglich auch eine kürzere, eine längere oder überhaupt keine Gewährleitung abgemacht werden. Das eine Jahr gilt aber, wenn vertraglich nichts anderes abgemacht wurde. Und Ihre Ausschliessbarkeit der Garantie bei Occasionsware ist ebenso eine Falschinformation: Occasionen sind normale Kaufobjekte und auch auf sie wird deshalb die einjährige Gewährleistung angewandt, falls vertraglich nichts anderes abgemacht wurde.

Ich hatte das ganze von einem Juristen klären lassen, bevor ich’s gepostet habe. Ihre Aussagen sind durchaus korrekt - es darf prinzipiell eine kürzere Gewährleistung vereinbart werden. Auch darf gar keine Gewährleistung abgemacht werden - aber nicht bei einem Neugerät, das nicht wesentlich unter dem Warenwert verkauft wird. Hier hat der Kunde Anspruch auf ein Jahr Garantie. Was beim Vertragsabschluss vereinbart wurde, verhebt vor Gericht in diesem Fall nicht.

Ich habe nicht behauptet, dass auf Occasionsartikel grundsätzlich keine Gewährleistung geboten wird. Nur ist es bei einem Occasionsartikel ebenso wie bei einem neuen Artikel, der deutlich unter Warenpreis verkauft wird, zulässig, die Garantie abzudingen.

Ich bleibe daher dabei, nachdem ich nochmals nachgefragt habe: der Verkauf von Neugeräten, wie er von Digitec et. al. durchgeführt wird, hat mit einem Jahr Garantie zu erfolgen, solange die Geräte zum Warenwert oder darüber verkauft werden - was anderes würde gerichtlich nach geltender Praxis nicht verheben. Allerdings ist klar: wo kein Kläger…

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