Nehmt nicht alles allzu ernst ;). Beleidigungen sind nicht wirklich unterstützenswert, da ist man sich wohl einig. Soll doch jeder seine Meinung kund tun, auch wenn diese fernab von gut und böse ist, solange man selber dahinter steht. Meinungen sind doch sowieso völlig überbewertet…
Die folgenden Personen haben Anspruch auf Steuerentlastung: diplomatische Vertreter, Konsularbeamte, Hohe Beamte
internationaler Organisationen, die diplomatischen Status geniessen sowie die Familienangehörigen, die denselben diplomatischen
Status geniessen.
Für die begünstigte Person:
a) Sie müssen das vollständig ausgefüllte und mit Originalunterschrift versehene Formular für die Steuerbefreiung an der Quelle beim
Einkauf unaufgefordert vorweisen. Der Stempel der Einrichtung, bei welcher der Hauptinhaber angestellt ist, muss im Original auf dem
Formular angebracht sein. Unausgefüllte Formulare dürfen fotokopiert werden (beidseitig).
b) Mit dem Formular für die Steuerbefreiung an der Quelle müssen Sie Ihre Legitimationskarte des Eidg. Departements für Auswärtige
Angelegenheiten, die Ihren Diplomatenstatus belegt oder den Ausweis Ci verbunden mit einem Nachweis des Diplomatenstatus,
unaufgefordert vorweisen.
c) Die bezogenen Gegenstände oder Dienstleistungen müssen ausschliesslich für Ihren persönlichen Gebrauch bestimmt sein.
Für den Leistungserbringer:
a) Sofern die Voraussetzungen nach Ziff.1 hievor erfüllt sind, dürfen Sie keine MWST berechnen, und zwar weder bei der Rechnungstellung
noch bei der Bezahlung. Wenn die MWST im Rechnungsbetrag inbegriffen ist, müssen Sie 7,0632% vom Betrag, der zu 7,6%, 3,4749%
vom Betrag, der zu 3,6% und 2,3438% vom Betrag, der zu 2,4% steuerbar ist, abziehen. Die Befreiung von der Mehrwertsteuer ist auch
bei Anwendung der Margenbesteuerung oder bei der Gewährung von speziellen Verkaufskonditionen möglich (z.B. Ausverkauf, Aktionen)
b) Auf Ihrer Rechnung, und zwar sowohl auf dem Original als auch auf den Kopien, muss der Vermerk [ch8218]von der Steuer befreit[ch8212] oder
[ch8218]Befreiung von der MWST nach Art. 90 Abs. 2 Bst a MWSTG[ch8212] stehen. Sollte auf Ihren Rechnungen der Vermerk “inklusive MWST” mit
oder ohne Angabe des Steuersatzes aufgedruckt sein, so müssen Sie diesen sowohl auf dem Original als auch auf sämtlichen Kopien
durchstreichen. Unterlassen Sie dies, so müssen Sie die MWST entrichten, auch wenn dieses Formular vollständig ausgefüllt ist.
c) Diesen Antrag auf Befreiung von der Mehrwertsteuer müssen Sie mit dem Buchhaltungsbeleg (Rechnungskopie) während zehn
Jahren aufbewahren. Ist nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist die Verjährung der Steuerforderung, auf welche sich die Geschäftsbücher,
Belege, Geschäftspapiere und sonstigen Aufzeichnungen beziehen, noch nicht eingetreten, so dauert die Aufbewahrungspflicht bis zum
Eintritt dieser Verjährung.
d) Der so erzielte Gesamtumsatz ist in das Gesamtentgelt unter Ziff. 010 Ihrer periodischen Abrechnung mit einzubeziehen, kann jedoch
unter Ziff. 040 wieder abgezogen werden. Die Belege sind der Abrechnung nicht beizulegen, sondern müssen aufbewahrt und der Eidg.
Steuerverwaltung auf deren Verlangen vorgelegt werden
Auskünfte:
Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstr.50, 3003 Bern,
Tel. 031 325 75 93, 031 325 76 51 und 031 325 72 39
Hhhhmm Dein Vater soll doch bei seinem Arbeitgeber nachfragen ;D :D ;)
Auch von mir ein Willkommen.
Gruss
Swissneeo
Anmelden um neue Antworten zu verfassen
Allegra Leser! Nur angemeldete Nutzer können bei diesem Beitrag Antworten hinterlassen. Jetzt kostenlos registrieren oder mit bestehendem Benutzerprofil anmelden.
Ab CHF 5.– im Monat
👉🏼 Wir benötigen deine Unterstützung! Unterstütze macprime mit einem freiwilligen Gönner-Abo und mache die Zukunft unseres unabhängigen Apple-Mediums aus der Schweiz mit möglich.
macprime unterstützen
macprime ForumApple CH Store (Diplomatenkauf)
hirnstroem
SwissNeo
Anmelden um neue Antworten zu verfassen
Allegra Leser! Nur angemeldete Nutzer können bei diesem Beitrag Antworten hinterlassen. Jetzt kostenlos registrieren oder mit bestehendem Benutzerprofil anmelden.