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hirnstroem

Nehmt nicht alles allzu ernst ;). Beleidigungen sind nicht wirklich unterstützenswert, da ist man sich wohl einig. Soll doch jeder seine Meinung kund tun, auch wenn diese fernab von gut und böse ist, solange man selber dahinter steht. Meinungen sind doch sowieso völlig überbewertet…


Die folgenden Personen haben Anspruch auf Steuerentlastung: diplomatische Vertreter, Konsularbeamte, Hohe Beamte internationaler Organisationen, die diplomatischen Status geniessen sowie die Familienangehörigen, die denselben diplomatischen Status geniessen.

  1. Für die begünstigte Person: a) Sie müssen das vollständig ausgefüllte und mit Originalunterschrift versehene Formular für die Steuerbefreiung an der Quelle beim Einkauf unaufgefordert vorweisen. Der Stempel der Einrichtung, bei welcher der Hauptinhaber angestellt ist, muss im Original auf dem Formular angebracht sein. Unausgefüllte Formulare dürfen fotokopiert werden (beidseitig). b) Mit dem Formular für die Steuerbefreiung an der Quelle müssen Sie Ihre Legitimationskarte des Eidg. Departements für Auswärtige Angelegenheiten, die Ihren Diplomatenstatus belegt oder den Ausweis Ci verbunden mit einem Nachweis des Diplomatenstatus, unaufgefordert vorweisen. c) Die bezogenen Gegenstände oder Dienstleistungen müssen ausschliesslich für Ihren persönlichen Gebrauch bestimmt sein.
  2. Für den Leistungserbringer: a) Sofern die Voraussetzungen nach Ziff.1 hievor erfüllt sind, dürfen Sie keine MWST berechnen, und zwar weder bei der Rechnungstellung noch bei der Bezahlung. Wenn die MWST im Rechnungsbetrag inbegriffen ist, müssen Sie 7,0632% vom Betrag, der zu 7,6%, 3,4749% vom Betrag, der zu 3,6% und 2,3438% vom Betrag, der zu 2,4% steuerbar ist, abziehen. Die Befreiung von der Mehrwertsteuer ist auch bei Anwendung der Margenbesteuerung oder bei der Gewährung von speziellen Verkaufskonditionen möglich (z.B. Ausverkauf, Aktionen) b) Auf Ihrer Rechnung, und zwar sowohl auf dem Original als auch auf den Kopien, muss der Vermerk [ch8218]von der Steuer befreit[ch8212] oder [ch8218]Befreiung von der MWST nach Art. 90 Abs. 2 Bst a MWSTG[ch8212] stehen. Sollte auf Ihren Rechnungen der Vermerk “inklusive MWST” mit oder ohne Angabe des Steuersatzes aufgedruckt sein, so müssen Sie diesen sowohl auf dem Original als auch auf sämtlichen Kopien durchstreichen. Unterlassen Sie dies, so müssen Sie die MWST entrichten, auch wenn dieses Formular vollständig ausgefüllt ist. c) Diesen Antrag auf Befreiung von der Mehrwertsteuer müssen Sie mit dem Buchhaltungsbeleg (Rechnungskopie) während zehn Jahren aufbewahren. Ist nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist die Verjährung der Steuerforderung, auf welche sich die Geschäftsbücher, Belege, Geschäftspapiere und sonstigen Aufzeichnungen beziehen, noch nicht eingetreten, so dauert die Aufbewahrungspflicht bis zum Eintritt dieser Verjährung. d) Der so erzielte Gesamtumsatz ist in das Gesamtentgelt unter Ziff. 010 Ihrer periodischen Abrechnung mit einzubeziehen, kann jedoch unter Ziff. 040 wieder abgezogen werden. Die Belege sind der Abrechnung nicht beizulegen, sondern müssen aufbewahrt und der Eidg. Steuerverwaltung auf deren Verlangen vorgelegt werden Auskünfte: Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstr.50, 3003 Bern, Tel. 031 325 75 93, 031 325 76 51 und 031 325 72 39

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