iPhone 4 bei Orange im Globus nur für Frauen (Update)

Orange wird das iPhone 4 am 30. Juli 2010 in ihren Shops in den Globus-Filialen bereits ab 6 Uhr anbieten. «Bei Kaffe und Gipfeli kann Frau sich das neuste Gerät aus dem Hause Apple holen. Richtig gelesen: Frau». Das Motto bei Orange heisse: «Ladies First» bzw. Männer nur in Begleitung einer Dame!

Orange wird das iPhone 4 also ausschliesslich an Frauen — bzw. Männer in Begleitung einer Dame — verkaufen.

iPhone 4 Orange Globus

Dieser Banner war heute für kurze Zeit auf orange.ch/iphone online

Bei den Orange-Shops soll das Anstehen durch kleine Geschenke und Frühstück versüsst werden.

Orange im Globus gibt’s in Basel, Bern, Bern Westside, Chur, Genf, Lausanne, Locarno, Luzern, Neuenburg, St. Gallen, Wallisellen und in Zürich.

Update: Mittlerweile hat Orange die iPhone-Seite ein weiteres mal überarbeitet. orange.ch/iphone leitet neu direkt in den Online-Store, in welchem das iPhone 4 jedoch weiterhin ohne Angaben von Preisen oder speziellen neuen Preisplänen gelistet wird.

Von Stefan Rechsteiner
Veröffentlicht am

Gönner-Abo

Ab CHF 5.– im Monat

👉🏼 Wir benötigen deine Unterstützung! Unterstütze macprime mit einem freiwilligen Gönner-Abo und mache die Zukunft unseres unabhängigen Apple-Mediums aus der Schweiz mit möglich.

macprime unterstützen

93 Kommentare

Profilfoto von Brain

Kommentar von Brain

ohne worte :D

Sehr geehter Herr xxxx

Herzlichen Dank für Ihre Mail vom 27. Juli 2010, die ich gerne wie folgt beantworten möchte.

Die Orange AG ist eine privatrechtliche Aktiengesellschaft. Im Gegensatz z.B zum Netzanbieter Swisscom, die eine spezialgesetzliche Aktiengesellschaft darstellt, beteiligt sich der Bund nicht an der Orange AG. Dies hat zur Folge, dass aus rechtlicher Sicht die Orange AG klar dem Privatrecht zugeordnet wird. Die Grundrechte (insbesondere Art. 8 Absatz 2 BV) beanspruchen indes aber nur Geltung zwischen dem Einzelnen und der Staatsgewalt. Private sind in ihrem Handeln nicht (unmittelbar) an die Grundrechte gebunden. Art. 35 der Bundesverfassung schliesst die direkte Drittwirkung der Grundrechte unter Privaten aus (vgl. Art. 35 Absatz 3 e contrario): http://www.admin.ch/ch/d/sr/101/a35.html

Art. 35 Absatz 3 der Bundesverfassung sagt, dass die Behörden dafür sorgen, dass die Grundrechte, soweit sie sich eignen, auch unter Privaten wirksam werden. Dies deutet auf einen Abwägungsprozess. Gerade im Bereich des Diskriminierungsverbotes wird in der Lehre diskutiert, ob Art. 8 Absatz 2 und 3 BV zwischen Privaten Geltung erhalten sollen. In der Rechtsprechung wird dies aber nicht angenommen. Somit muss geschaut werden, ob allenfalls auf privatrechtlicher Ebene ein Diskriminierungsverbot vorliegt. Zunächst habe ich also die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Orange AG konsultiert, die aber keine solche Bindung enthalten. Auch im Bereich des Obligationenrechts findet sich keine Bestimmung, die ein Diskriminierungsverbot entsprechend ihres Falles enthält. Das Gleichstellungsgesetz greift indes nur bei Arbeitsverhältnissen.

Ein Gegenbeispiel: Gerade im Bereich von Coiffeurbesuchen bezahlen Frauen für ihre Kurzhaarfrisur regelmässig deutlich mehr als Männer. Auch in diesem Fall ist eine Anknüpfung an die Grundrechte oder privatrechtliche Regelungen in der Schweiz nicht möglich. In Kalifornien gibt es hierzu eine Privatrechtsordnung, die eine solche sachlich nicht gerechtfertigte Unterscheidung nach dem Geschlecht als unzulässige vertragliche Diskriminierung verbietet und mit Geldstrafe belegt.

Zusammenfassend muss ich Ihnen daher leider sagen, dass eine solche Aktion, wie sie Orange am nächsten Freitag durchführen wird, aus rechtlicher Sicht zu akzeptieren ist. Trotzdem empfinden wir diese Werbepolitik, die immer mehr bei anderen gesellschaftlichen Events (wie Diskobesuchen, Fussballspielen etc.) einhergeht, als stossend. Es müssten alternative Massnahmen gefunden werden, um Frauen respektive Männern das jeweilige Produkt “schmackhafter” zu machen. Unter Umständen könnten Sie sich direkt an die Orange AG wenden, um auf diese Diskrepanz hinzuweisen oder allenfalls eine Begründung dieser Verkaufs-/Werbepolitik zu verlangen.

Ich hoffe, Ihnen mit diesen Angaben rechtzeitig gedient zu haben und verbleibe

Mit freundlichen Grüssen xxxx Rechtsdienst

Eidgenössisches Departement des Innern EDI Eidgenössisches Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann EBG

Anmelden um neue Kommentare zu verfassen

Allegra Leser! Nur angemeldete Nutzer können bei diesem Inhalt Kommentare hinterlassen. Jetzt kostenlos registrieren oder mit bestehendem Benutzerprofil anmelden.