Gewährleistung/Garantie: Verstösst Apple doch gegen Schweizer Gesetz?
Seit dem ersten Januar 2013 gelten in der Schweiz neue Bestimmungen des Obligationenrechts, welche vor allem den Konsumentenschutz stärken sollen. Insbesondere Art. 210 Abs. 1 OR, welcher bestimmt, dass die Klagen auf Gewährleistung (Umgangssprachlich «Garantie» genannt) erst zwei Jahre nach der Ablieferung an den Käufer verjähren, sorgt für Diskussionen. Auch Apple ist in die Kritik geraten, weil weiterhin der AppleCare Protection Plan verkauft wird, bei welchem auf die beschränkte «Apple One-Year Limited Warranty» hingewiesen wird. Diese gewährt lediglich einen Anspruchszeitraum von einem Jahr.
Die Position von Apple (und anderen Firmen)
Apple macht auf der Informationsseite «Apple Produkte und gesetzliche Gewährleistung nach Schweizer Recht» darauf aufmerksam, dass auch Apple zwei Jahre Gewährleistung nach Schweizer Recht bietet. Die zweijährigen Gewährleistungsansprüche nach OR sind allerdings stark begrenzt. Sie gilt gemäss Apple nur für Schäden, die bei der Übergabe an den Kunden vorhanden waren. Für alle anderen Fälle gilt gemäss Apple diese Garantie nicht.
Für Ansprüche nach Art. 210 Abs. 1 OR muss sich der Konsument an den Verkäufer wenden. Wer somit das Apple-Gerät nicht bei Apple selbst gekauft hat, muss den jeweiligen Vertragspartner kontaktieren.
Der AppleCare Protection Plan und die begrenzte einjährige Garantie von Apple bieten dagegen weitreichenderen Schutz. Dazu gehören auch Mängel, die nach der Übergabe an den Kunden auftreten. Der AppleCare Protection Plan ist allerdings nicht mit der gesetzlichen Gewährleistung zu verwechseln. Es handelt sich dabei um einen selbständigen Vertrag.
Die Position der Konsumentenschützer
Der Kassensturz vom Schweizer Radio und Fernsehen sieht die Unterscheidung zwischen der gesetzlichen Gewährleistung und den eigenen Garantien der Hersteller in der aktuellen Sendung als Trick an, welche nicht dem Sinn des Gesetzes entspricht. Wie Hubert Stöckli, Professor für Zivilrecht an der Universität Fribourg in der Sendung ausführte, schütze die Garantie den Konsumenten umfassend. Die gesetzliche Gewährleistung gelte für sämtliche Mängel, welche irgendwann in den zwei Jahren ab dem Kauf auftreten. Stöckli führt dazu aus, dass wenn das Gerät so hergestellt sei, dass es innerhalb der ersten zwei Jahre kaputt gehe, es ein Garantiefall wird, welcher vom Verkäufer zu decken sei.
Auch die Initiantin der Gesetzesrevision, Nationalrätin Susanne Leutenegger Oberholzer (SP, BL), sieht das Verhalten von Apple als rechtswidrig und nicht tolerierbar an.
Was gilt nun?
Wie die NZZ im Artikel «Verlängerte Garantiefrist bringt wenig Vorteile - Bei Ware mit Mängeln, die verspätet auftreten, verbessert sich die Rechtslage» klarstellte, bringt die Gesetzesrevision relativ wenige Vorteile für den Konsumenten. Auch die NZZ-Redaktorin geht davon aus, dass sich bei Apple-Produkten kaum etwas ändern wird. Wichtig ist, dass man auch weiterhin gezwungen ist, den Mangel sofort zu melden. Unterlässt man die sofortige Mangelmeldung, gilt der Schaden als genehmigt. Lediglich der Schutz vor versteckten Mängeln wurde verstärkt. Die Gewährleistung gilt nun auch bei versteckten Mängeln zwei Jahre, auch wenn diese erst später gefunden wurden.
Hier scheint der Haken an der ganzen Sache zu liegen: Wie will der Konsument beispielsweise beweisen, dass der Home Button, welcher nach etwas mehr als einem Jahr nicht mehr funktioniert, aufgrund eines Herstellerdefekts nicht mehr funktioniert? Die Gesetzesrevision scheint bei den Konsumenten (und Konsumentenschützern) die falsche Hoffnung geweckt zu haben, dass die Garantiefristen substanziell verbessert werden. Abschliessende Klärung wird wohl erst ein Gerichtsurteil schaffen. Bis dahin ist die Meinung von Apple, die Meinung des Kassensturzes und von Prof. Stöckli jeweils eine unter vielen.
Von Patrick Bieri
Veröffentlicht am
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