Bald zwei Jahre Garantie auf neue Macs?

Die obligatorische Gewährleistungfrist für in der Schweiz verkaufte Konsumgüter soll auf zwei Jahre verlängert werden. Dies schlagen die Rechtskommissionen der eidgenössischen Räte in ihrem Entwurf zur Revision des Obligationenrechts vor, wie das Swiss IT Magazine schreibt. Vorgeschlagen wird eine Gewährleistungsfrist von zwei Jahren auf Neuprodukte und von einem Jahr auf Occasionsgeräte. Innerhalb dieser Frist müsste der Hersteller für nachträglich aufgetretene Mängel haften. Unter eine solche Regelung würden natürlich auch Computer fallen. Apple beispielsweise bietet bis anhin lediglich ein Jahr Garantie auf seine Produkte.

Von dae
Veröffentlicht am

Gönner-Abo

Ab CHF 5.– im Monat

👉🏼 Wir benötigen deine Unterstützung! Unterstütze macprime mit einem freiwilligen Gönner-Abo und mache die Zukunft unseres unabhängigen Apple-Mediums aus der Schweiz mit möglich.

macprime unterstützen

9 Kommentare

Profilfoto von truni

Kommentar von truni

Immerhin - ein guter Schritt! Betreffend Garantie ist Apple aus meiner Sicht überhaupt nicht vorbildlich: wieso soll ich für ein Qualitätsprodukt nicht auch eine solide Garantie (Standard: 3 Jahre international) erhalten? Das stärkt massiv das Vertrauen. Sogar Harddisks werden mit 3-5 Jahren angeboten … Apple: springt mal über euren Schatten ;-)

Profilfoto von sash

Kommentar von sash

Apple würde ja nicht freiwillig eine längere Garantie bieten, sondern durch die schweizerische Gesetzgebung dazu gezwungen. Die wissen schon, weshalb sie nur 1 Jahr gewährleisten. Früher, als die Qualität noch stimmte (und sich entsprechend im Preis niederschlug), war die Garantie gar nie ein Thema. In den letzten Jahren hatte ich doch schon zwei MBPs, die innerhalb der ersten 3 Jahre einer Reparatur bedurften. Deshalb kaufe ich Macs – zumindest mobile – nur noch mit ACPP.

Profilfoto von Little Big Joe

Kommentar von Little Big Joe

@Daniel Eine Garantie ist das Versprechen einer Schadenersatzleistung, falls sich ein bestimmter Erfolg nicht einstellt, der über die vertragsmässige Beschaffenheit der Sache hinausgeht (z.B. Umsatzversprechen). Es geht also um künftige Eigenschaften und Erfolge, während sich die Sachmängelhaftung auf Eigenschaften im Zeitpunkt des Kaufs (Gefahrenübergang) bezieht.

Der Verkäufer muss im Falle der Gewährleistung dafür einstehen, dass sein Produkt beim Kauf mängelfrei ist. Treten solche Mängel später auf, muss er gleichwohl dafür einstehen, wenn die Mängel bereits im Zeitpunkt des Kaufs bestanden haben, aber nicht erkannt werden konnten. Der Käufer muss die entdeckten Mängel sofort rügen. Bei der Garantie (die im Normalfall nicht anzunehmen ist) ist dies anders: Der Verkäufer garantiert eine Eigenschaft (z.B. die Mängelfreiheit) über einen längeren Zeitraum. Der Käufer muss also nicht sofort rügen und hat auch nicht zu beweisen, dass der Mangel bereits im Zeitpunkt des Kaufs bestanden hatte. Dies hat aber nichts mit Beweislastumkehr zu tun.

Anmelden um neue Kommentare zu verfassen

Allegra Leser! Nur angemeldete Nutzer können bei diesem Inhalt Kommentare hinterlassen. Jetzt kostenlos registrieren oder mit bestehendem Benutzerprofil anmelden.