Die Marke «Apple» für Uhren in der Schweiz

Apple könne wegen einem bestehenden Patent, das noch bis Anfang Dezember 2015 gültig sei, die Apple Watch in der Schweiz vorläufig nicht verkaufen. Seit Karfreitag macht diese Nachricht die Runde im Netz — besonders auch seit Reuters die Story aufgegriffen und mit falschen Angaben international verbreitet hat. Eigentlich geht es nämlich nicht um ein Patent, sondern wie wir am Donnerstag-Abend berichtet haben um einen Markenschutz. Auch ist die Ausgangslage für Apple nicht ganz so schlimm wie Reuters und Co. berichten. Wir haben beim Rechtsexperten Martin Steiger nachgefragt, welche rechtlichen Folgen sich durch das vermeintlich fehlende Markenrecht für die Apple Watch in der Schweiz ergeben.

Stefan Rechsteiner

Seit Karfreitag macht eine Nachricht die Runde, wonach Apple in der Schweiz wegen einem bestehenden Patent vorerst die Apple Watch nicht verkaufen wird. Diese Nachricht ist falsch, denn ein solches Patent gibt es nicht. Doch gibt es, wie wir am Gründonnerstag meldeten, tatsächlich eine bestehende Wort-Bild-Marke, die einen Apfel mit dem Schriftzug «APPLE» zeigt. Diese Marke wurde vor knapp 30 Jahren durch die damalige Léonard S.A. aus Genf in Nizza-Klasse 14 für Uhren und deren Bestandteile im Schweizer Markenregister eingetragen. Dies soll Apple nun daran hindern, im Uhren-Land Schweiz mit der Apple Watch an den Start gehen zu können.

Wir haben bei Rechtsanwalt Martin Steiger nachgefragt, was dieses hierzulande vermeintlich fehlende Markenrecht für Apple bedeutet, was die Konsequenzen für den Apple-Watch-Hersteller sein könnten und ob es möglich ist, dass es durch die Apple-Marke von Leonard hierzulande für die Apple Watch gar ein Verkaufsverbot geben könnte.

First come, first served

Laut dem Experten gilt im Markenrecht der Grundsatz der Priorität: «Wer zuerst kommt, mahlt zuerst!» Inhaber einer älteren Marke können sich gegen verwechselbare jüngere Marken sowie auch nicht als Marken geschützte Kennzeichen zur Wehr setzen. Eine Verwechselungsgefahr könne dann bestehen, wenn Marken sich ähnlich seien sowie für gleichartige Waren oder Dienstleistungen eingetragen oder verwendet werden. Ob diese Waren oder Dienstleistungen tatsächlich gleichartig sind, werde anhand verschiedener Indizien geprüft — die beanspruchte Nizza-Klasse sei dazu nur ein Indiz. Ob sich zwei Marken genügen unterscheiden, entscheide sich insbesondere auch nach dem Gesamteindruck beim Publikum, so Steiger.

Leonard könne während drei Monaten nach der Veröffentlichung von Uhren-Marken, die durch Apple in der Schweiz eingetragen wurden, insbesondere einen Widerspruch beim Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum (IGE) einreichen. Das Institut könne solche Wiedersprüche danach vollständig oder teilweise gutheissen, oder aber ablehnen, so der Rechtsanwalt.

Unabhängig davon, und auch nach der dreimonatigen Frist für den Widerspruch, könne sich Leonard aber auch jederzeit auf andere Rechte als nur den markenrechtlichen Widerspruch abstützen — beispielsweise auf das Recht gegen den unlauteren Wettbewerb oder auf das übrige Markenrecht. Diese Rechtsmittel seien aber wesentlich aufwendiger, teurer und zeitintensiver als der vergleichsweise kostengünstige und schnelle markenrechtliche Widerspruch gegen neue Marken.

Schweizer Verkaufsverbot für Apple Watch denkbar

Schlussendlich gelte: «Wo kein Kläger, da kein Richter.» Das IGE selbst prüfe bei neuen Marken nicht, ob eine Verwechslungsgefahr mit einer älteren Marke bestehe. Sofern sich Leonard nicht selbst zur Wehr setze, könne auch eine allenfalls verwechselbare jüngere Marke — Apple mit «Apple Watch» — verwendet werden. Möglich wäre auch ein Gebrauch durch Apple ohne Markenschutz. Apple ginge aber das Risiko ein, dass Leonard dagegen Rechtsmittel ergreifen könnte. In diesem Szenario wäre beispielsweise zumindest vorläufig ein Apple-Watch-Verkaufsverbot für die Schweiz denkbar, so Steiger.

Keine Anwendung, kein Schutz

Marken seien aber sowieso nur dann geschützt, sofern sie im Zusammenhang mit den eingetragenen Waren oder Dienstleistungen auch tatsächlich gebraucht werden. Da uns bisher keine Produkte mit der Marke «Apple» von Leonard bekannt sind — und angenommen dem ist tatsächlich so — könnte Apple laut dem Rechtsexperten bei rechtlichen Schritten gegen die Apple Watch unter anderem geltend machen, dass Leonard seine «Apple»-Marke in den letzten fünf Jahren nicht markenmässig gebraucht habe.

Dass Leonards Markeneintrag im Dezember dieses Jahres ausläuft, hat laut Steiger nicht viel zu bedeuten. Bestehende Markeneinträge könnten beliebig jeweils um weitere 10 Jahre verlängert werden. Versäume Leonard den Termin im Dezember, sei die Verlängerung auch während einer sechsmonatigen Nachfrist möglich.

Letztendlich stehe es Leonard aber auch frei, seine «Apple»-Marke an den iPhone-Hersteller zu verkaufen oder zu lizenzieren, wenn Apple daran interessiert sei.

Apple Watch noch im Frühling in der Schweiz?

Aufgrund der bisherigen Vorgehensweise von Apple bei neuen Produkt-Lancierungen wäre es durchaus denkbar, dass der Mac-Hersteller die Apple Watch noch im Frühling auch in der Schweiz lancieren wird. Beim iPhone oder beim iPad folgte bisher die zweite Verkaufswelle meist eine Woche oder nur wenige Wochen nach dem initialen Verkaufsstart in den für Apple wichtigsten Märkten. Demnach ist nicht ausgeschlossen, dass die Apple Watch noch vor dem Sommer auch in der Schweiz verfügbar sein könnte. Das Unternehmen kommuniziert bisher aber weiterhin nur «im Jahr 2015» als Schweizer Veröffentlichungsdatum für die Apple Watch, einen genauen Termin nannte Apple bisher noch nicht.

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